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Neue Rechte für Schweizer Handynutzer

Restaurant menu in Spanish - outdoor bar in Seville, Spain

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Es darf nur ein Preis in Rechnung gestellt werden, der vorher auch bekannt gegeben wurde. – Eigentlich selbstverständlich könnte man meinen, aber weit gefehlt. Erst indem der Schweizer Gesetzgeber diese Forderung für alle Mehrwertnummern rechtlich in den verschiedenen Verordnungen verankert hat, wird dem Schweizer Handynutzer nun zum 1.Juli 2015 eine ganz neue und bisher unbekannte Transparenz beschert.

Denn wer bisher im deutschsprachigen Raum eine Servicenummer mit seinem Mobilapparat anrufen möchte, muss immer auf eine Überraschung gefasst sein. Zwar sind die Preise für Anrufer aus dem Festnetz eindeutig ersichtlich, der Handynutzer muss sich jedoch mit der Aussage „Mobilfunk abweichend“ zufrieden geben und erfährt erst während des Anrufes wie teuer das Vergnügen wirklich werden wird. Es ist praktisch unmöglich im Vorfeld herauszufinden wie hoch die Verbindungsgebühren sein würden, da diese je nach Vertrag in einer sehr groben Spanne von den Mobilfunkbetreibern festgelegt werden und ständig wechseln.

Dieser, alles andere als verbraucherfreundlichen, Praxis hat der Schweizer Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben, indem er ganz banal erklärte, dass ab dem 1.Juli 2015 alle Preise, auch die für den Mobilfunk, eindeutig angegeben sein müssen (ohne versteckte Zuschläge).
Also waren nun alle Netzbetreiber gezwungen sich zu einigen und es geschah das Unvorstellbare: Es klappte wunderbar.  Der Schweizer Anrufer zahlt auf einer Servicenummer nun immer den gleichen Preis, egal ob er das Festnetz oder den Mobilfunk nutzt und zumindest bei unseren Kunden ändert sich nichts an den Konditionen.
Sogar der Zusatz „ab Festnetz“ wird für die Schweizer Servicenummern überflüssig.
Schön wäre es, wenn solch eine Regelung, die hohe Transparenz schafft, nun auch in Deutschland und Österreich umgesetzt würde.
Genaue Hinweise zu den aktuelle Vorschriften über die Tarifangaben bei Servicenummern finden Sie hier.

Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV), eine Übersicht zu den Neuerungen und Details zu den Änderungen der Bestimmungen finden Sie hier unter Punkt 4.